Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(SAPV) dient – in Ergänzung zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung – dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten/-tinnen so weit wie möglich zu erhalten, zu
fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen bzw. stationären Hospizen zu ermöglichen. Nur ein Teil aller
Sterbenden benötigt diese besondere Versorgungsform.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung richtet sich an Palliativpatienten und
deren soziales Umfeld, wenn die Intensität oder Komplexität der aus dem Krankheitsverlauf resultierenden Probleme den Einsatz eines spezialisierten Palliativteams (Palliative Care Team) notwendig
macht - vorübergehend oder dauerhaft. Sie erfolgt im Rahmen einer ausschließlich auf Palliativversorgung ausgerichteten Versorgungsstruktur.
(Definition DGP und DHPV 15.01.2009)
Quelle: https://www.dgpalliativmedizin.de/allgemein/sapv.html Stand 19.04.2017
Diese beinhaltet insbesondere spezialisierte
palliativärztliche und palliativpflegerische Beratung und/oder (Teil-)Versorgung, einschließlich der Koordination von notwendigen Versorgungsleistungen bis hin zu einem umfassenden, individuellen
Unterstützungsmanagement. Multiprofessionalität, 24-stündige Erreichbarkeit an sieben Tagen in der Woche und Spezialistenstatus (durch Weiterbildung und Erfahrung) der primär in der
Palliativversorgung tätigen einzelnen Leistungserbringer sind unverzichtbar.
Das Team führt regelmäßige multiprofessionelle Teamsitzungen und Fallbesprechungen durch
und arbeitet eng mit den Strukturen der Primärversorgung (z.B. niedergelassene Ärzte, Pflegedienste, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) sowie den Einrichtungen der Hospizbewegung
zusammen. SAPV kann als alleinige Beratungsleistung, Koordinationsleistung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Patientenversorgung verordnet werden. Leistungen nach SGB XI
(Grundpflege) sind jedoch nicht Bestandteil der SAPV.
(Definition DGP und DHPV 15.01.2009)
Quelle: https://www.dgpalliativmedizin.de/allgemein/sapv.html Stand 19.04.2017
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn
sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und
sie eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch im ambulanten Bereich erbracht werden können. Hierunter fallen alle ambulanten Wohnumgebungen z.B. auch stationäre Pflegeeinrichtungen. In stationären Hospizen besteht ausschließlich ein Leistungsanspruch auf den palliativärztlichen Anteil der SAPV.
Was heißt nicht heilbar, fortschreitend und soweit fortgeschritten?
Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.
Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.
Eine Erkrankung ist weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.
Was heißt besonders aufwändige Versorgung?
1. Anhaltspunkt:
Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung besteht, soweit die anderweitigen ambulanten Versorgungsformen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen würden, um die angeführten Ziele wie die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung zu ermöglichen.
2. Anhaltspunkt:
Ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische palliativmedizinische und / oder palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen sowie ein interdisziplinär, insbesondere zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maße abgestimmtes Konzept voraussetzt.
3. Anhaltspunkt:
Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
- ausgeprägte Schmerzsymptomatik
- ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische Symptomatik
- ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik
- ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik
- ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Wunden oder Tumore
- ausgeprägte urogenitale Symptomatik
Quelle: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/64/ Stand: 19.04.2017
Nein, jeder Patient/jede Patientin, der die aufgeführten Kriterien erfüllt hat Anspruch auf Leistungen der SAPV. Zu nennen wären hier neben den onkologischen Patienten/Patientinnen z.B. Patienten/Patientinnen mit einer weit fortgeschrittenen Herzinsuffizienz, COPD, Niereninsuffizienz, ebenso wie Patienten/Patientinnen mit multipler Sklerose (MS), einer Amyotrophen Lateralsklerose (ALS) oder einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung.
Nein, die die Durchführung einer Strahlen- oder Chemotherapie ist per se kein Ausschlusskriterium für Leistungen der SAPV.
SAPV wird von der behandelnden Vertragsärztin oder von dem behandelnden Vertragsarzt verordnet. Eine Vorgabe bzgl. der Dauer der Verordnung liegt nicht vor.
Für die Behandlung durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt bei einer oder einem von ihr oder ihm ambulant versorgten Patientin oder Patienten gelten die gleichen Voraussetzungen.
Hält eine Krankenhausärztin oder ein Krankenhausarzt die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten aus dem Krankenhaus für möglich und ist aus ihrer oder seiner Sicht SAPV erforderlich, kann die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt die Verordnung ausstellen, in der Regel jedoch längstens für 7 Tage.
Die ärztliche Verordnung erfolgt auf dem Muster 63, auf dem der jeweilige aktuelle Versorgungsbedarf und –zeitraum einzutragen sind.
Der Patient/die Patientin bzw. der Bevollmächtige müssen auf der Rückseite des Musters 63 unterschreiben.
Die Aufnahme der Versorgung durch das SAPV-Team bzw. die Meldung beim Kostenträger/der Krankenkasse muss innerhalb von 3 Werktagen erfolgen.
Die Krankenkasse übernimmt bis zu einer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung die Kosten für die verordneten und von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird.
Bei privat versicherten Patienten sind Leistungen der SAPV häufig kein Bestandteil des vereinbarten Leistungskataloges. Viele private Versicherungen verhalten sich im Rahmen der Kostenübernahme analog zu den gesetzlichen Krankenkassen. Da dies aber von der jeweiligen Krankenversicherung abhängig ist, sollte vor Versorgungsbeginn das Vorgehen mit der jeweilige Krankenversicherung abgeklärt werden, um später Irritationen in der ohnehin schon belastenden Situation zu vermeiden. Ähnliches gilt für Versorgungen, bei denen die Berufsgenossenschaften in der Leistungspflicht sind.
Quelle:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-437/SAPV-RL_2010-04-15.pdf Stand: 19.04.2017
Sollte dem Kostenträger/der Krankenkasse die Information zur Leistungsprüfung nicht ausreichen, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als beratendes Organ hinzuziehen. Die Anforderung von ergänzenden Unterlagen zur Übermittlung an den MDK erfolgt seit dem 01.01.2017 über das Muster 86, dass durch den Kostenträger/die Krankenkasse dem Leistungserbringer übermittelt werden muss, damit der Leistungserbringer (das SAPV-Team) weiß, an welche MDK die Unterlagen zu übersenden sind und der MDK die überstanden Unterlagen der jeweiligen Verordnung zusortieren kann.
Quelle:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hospiz_palliativversorgung/Begutachtungsanleitung_SAPV_stationaere_Hospizversorgung_2014-05-12.pdf. Stand: 19.04.2017
Nein, die Kritierin, die für einen SAPV-Leistungsanspruch vorliegen müssen sind in der gültigen SAPV-Richtlinie des B-GA definiert.
Quelle:
https://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/sapv/richtlinie/ Stand: 23.04.2017